(2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln
(3) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
(2) Der Verein arbeitet mit bestehenden Selbsthilfegruppen und Arbeitsloseninitiativen zusammen. Er trägt zur Bildung und Erziehung bei.
(3) Zur Verwirklichung dieser Ziele unterstützt der Verein alle Bestrebungen im Stadtteil Holweide, Gerhart-Hauptmann-Straße, ein Bürger- und Jugendzentrum einzurichten.
(4) Damit dient der Verein allen hilfesuchenden Menschen ohne Rücksicht auf Rasse, Nationalität und Glauben. Dieser Dienst geschieht in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie und Caritas als Wesens- und Lebensäußerung der christlichen Kirchen.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Verein ist Gastmitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland und dadurch zugleich dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.
(1a) Die satzungsändernde Mehrheit im Sinne von § 6 Abs.6 Satz 2 der Satzung muß christlichen Bekenntnisses sein. Juristische Personen müssen einer Kirche zuzuordnen sein, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen ist.
(2) Zur Aufnahme von Personen, die das Volljährigkeitsalter noch nicht erreicht haben, ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Anerkennung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft wird beendet durch den Tod, durch den freiwilligen Austritt oder durch den Ausschluß eines Mitglieds. Für juristische Personen endet die Mitgliedschaft auch durch Streichung aus dem Register oder anderweitigen Verlust der Rechtsfähigkeit.
(5) Der Austritt aus dem Verein muß durch eine schriftliche, an den Vorstand zu richtende Erklärung erfolgen.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt an dem vom betreffenden Mitglied gewünschten Tag, frühestens jedoch am Tag des Eingangs der Austrittserklärung beim Vorstand. Der Austritt ist nicht rückwirkend erklärbar.
(7) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen, wenn ein wichtiger Verstoß gegen die Ziele des Vereins oder eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Arbeit vorliegt oder wenn das auszuschließende Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen trotz Mahnung länger als ein halbes Jahr im Verzug bleibt. Vor dem Beschluß ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(1) Die Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand
(3) Der Beirat
(2) Anträge kann jedes Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung stellen. Die Anträge sind allen Mitgliedern in angemessener Zeit schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist außerdem dann einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte und Pflichten:
(6) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen und der Beschluß zur Auflösung des Vereins erfordern eine 2/3 Mehrheit.
(7) Juristische und natürliche Personen verfügen über je eine Stimme.
(8) Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Schriftführer und Vorstand zu unterzeichnen. Jedes Mitglied hat ein Recht auf Einsichtnahme in die Protokolle.
(1a) Die Mitglieder des Vorstandes sollen in der Regel Mitglied einer Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehört.
(2) Den Vorstand gemäß §26 BGB bilden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, daß der stellvertretende Vorsitzende nur tätig werden darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(3) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(4) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen. Ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder durch Beschluß der Mitgliederversammlung anderen Gremien vorbehalten bzw. übertragen sind.
(6) Folgende Entscheidungen des Vorstandes bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung:
(8) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden - bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden - einberufen, wenn ein Vorstandmitglied dies verlangt.
(9) Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen. Jedem Mitglied des Vereins ist auf Verlangen Einsicht in die Vorstandsprotokolle zu gewähren.
(10) Der Vorstand wählt drei Mitglieder in den Personalausschuß, dem darüberhinaus zwei Vertreter der Mitarbeiter angehören. Der Personalausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit über Einstellung und Kündigung von haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitern.
(2) Mitglieder des Beirates sind:
(2) Ist ein Mitglied mehr als drei Monate mit seinem Beitrag im Rückstand, so hat es in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Ev. Kirchengemeinde. Sozialwerk, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Der Beschluß über die Auflösung des Vereins sowie über die Anderungen des Zwecks oder die Zuordnung zur Kirche bedürfen der Zustimmung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland.
(2) Die Satzung tritt am Tage der Gründung in Kraft.