SATZUNG DER HOLWEIDER SELBSTHILFE e.V.

§ 1 Name und Sitz sowie Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen "Holweider Selbsthilfe"

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln

(3) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Ziele und Zweck des Vereins

(1) Ziel des Vereins ist es, die Wohn- und Lebensbedingungen von Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und Alten im Stadtteil Holweide zu verbessern.

(2) Der Verein arbeitet mit bestehenden Selbsthilfegruppen und Arbeitsloseninitiativen zusammen. Er trägt zur Bildung und Erziehung bei.

(3) Zur Verwirklichung dieser Ziele unterstützt der Verein alle Bestrebungen im Stadtteil Holweide, Gerhart-Hauptmann-Straße, ein Bürger- und Jugendzentrum einzurichten.

(4) Damit dient der Verein allen hilfesuchenden Menschen ohne Rücksicht auf Rasse, Nationalität und Glauben. Dieser Dienst geschieht in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie und Caritas als Wesens- und Lebensäußerung der christlichen Kirchen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Der Verein ist Gastmitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland und dadurch zugleich dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden.

(1a) Die satzungsändernde Mehrheit im Sinne von § 6 Abs.6 Satz 2 der Satzung muß christlichen Bekenntnisses sein. Juristische Personen müssen einer Kirche zuzuordnen sein, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen ist.

(2) Zur Aufnahme von Personen, die das Volljährigkeitsalter noch nicht erreicht haben, ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Anerkennung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft wird beendet durch den Tod, durch den freiwilligen Austritt oder durch den Ausschluß eines Mitglieds. Für juristische Personen endet die Mitgliedschaft auch durch Streichung aus dem Register oder anderweitigen Verlust der Rechtsfähigkeit.

(5) Der Austritt aus dem Verein muß durch eine schriftliche, an den Vorstand zu richtende Erklärung erfolgen.

(6) Die Mitgliedschaft erlischt an dem vom betreffenden Mitglied gewünschten Tag, frühestens jedoch am Tag des Eingangs der Austrittserklärung beim Vorstand. Der Austritt ist nicht rückwirkend erklärbar.

(7) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen, wenn ein wichtiger Verstoß gegen die Ziele des Vereins oder eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Arbeit vorliegt oder wenn das auszuschließende Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen trotz Mahnung länger als ein halbes Jahr im Verzug bleibt. Vor dem Beschluß ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

(1) Die Mitgliederversammlung

(2) Der Vorstand

(3) Der Beirat

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens halbjählich vom Vereinsvorsitzenden oder von seinem Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen.

(2) Anträge kann jedes Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung stellen. Die Anträge sind allen Mitgliedern in angemessener Zeit schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist außerdem dann einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich verlangen.

(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte und Pflichten:

  1. die Entgegennahme des Jahresberichts
  2. die Entgegennahme des Kassenberichts
  3. die Entlastung des Vorstands und der Kassierer
  4. die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassierer
  5. die Wahl von Kassenprüfern
  6. die Bestellung eines geeigneten Abschlußprüfers
  7. die Verabschiedung des Haushaltplanes
  8. die Festlegung des Mitgliedsbeitrages
  9. die endgültige Entscheidung über den Ausschluß von Mitgliedern
  10. die Beschlußfassung über Satzungsänderung und die
  11. Auflösung des Vereins
  12. Entscheidung über Anträge von Mitgliedern und des Vorstandes.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Auf Antrag eines Mitgliedes wird geheim gewählt.

(6) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen und der Beschluß zur Auflösung des Vereins erfordern eine 2/3 Mehrheit.

(7) Juristische und natürliche Personen verfügen über je eine Stimme.

(8) Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Schriftführer und Vorstand zu unterzeichnen. Jedes Mitglied hat ein Recht auf Einsichtnahme in die Protokolle.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden. dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Über weitere Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung, wenn Wahlen auf der Tagesordnung stehen. Es können nur natürliche Personen gewählt werden.

(1a) Die Mitglieder des Vorstandes sollen in der Regel Mitglied einer Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehört.

(2) Den Vorstand gemäß §26 BGB bilden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, daß der stellvertretende Vorsitzende nur tätig werden darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

(3) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(4) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen. Ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder durch Beschluß der Mitgliederversammlung anderen Gremien vorbehalten bzw. übertragen sind.

(6) Folgende Entscheidungen des Vorstandes bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung:

  1. Kauf, Verkauf, An- und Vermietung von Räumen und Grundstücken
  2. Kreditgeschäfte über 500,- DM
  3. Geschäfte, die den Verein länger als sechs Monate binden
  4. über- und außerplanmäßige Ausgaben.
(7) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefaßt.

(8) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden - bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden - einberufen, wenn ein Vorstandmitglied dies verlangt.

(9) Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen. Jedem Mitglied des Vereins ist auf Verlangen Einsicht in die Vorstandsprotokolle zu gewähren.

(10) Der Vorstand wählt drei Mitglieder in den Personalausschuß, dem darüberhinaus zwei Vertreter der Mitarbeiter angehören. Der Personalausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit über Einstellung und Kündigung von haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitern.

§ 8 Der Beirat

(1) Der Beirat unterstützt und berät den Verein in der Durchführung seiner Ziele.

(2) Mitglieder des Beirates sind:

  1. ein Vertreter der katholischen Kirchengemeinde des Stadtteils
  2. ein Vertreter der evangelischen Kirchengemeinde des Stadtteils
  3. je ein Vertreter der in der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk 9 vertretenen Parteien
  4. der zuständige Bezirksjugendpfleger
Die Beiratsmitglieder werden von ihren Vereinigungen benannt und müssen nicht Mitglied des Vereins sein.

§ 9 Finanzen

(1) Der Verein erwirbt die für seine Zwecke erforderlichen Mittel durch:
  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Geld- und Sachspenden
  3. öffentliche Zuwendungen
  4. Zuwendungen aller Art.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Jedes Mitglied ist beitragspflichtig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Ist ein Mitglied mehr als drei Monate mit seinem Beitrag im Rückstand, so hat es in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung nach schriftlicher, sechs Wochen vorher erfolgter Einladung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Ev. Kirchengemeinde. Sozialwerk, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(3) Der Beschluß über die Auflösung des Vereins sowie über die Anderungen des Zwecks oder die Zuordnung zur Kirche bedürfen der Zustimmung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland.

§ 12 Satzungsänderung und Inkrafttreten

(1) Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung und der vorgeschlagene Wortlaut in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von Zwei-Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(2) Die Satzung tritt am Tage der Gründung in Kraft. 


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